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  5. Savezno veće (2008–2016)

Gesetz über die Steuererhebung (SteuerG)

  • Nikola Mihajlov
  • 28. Dezember 2008 um 16:28
  • Savezno veće (2008–2016)
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  • Nikola Mihajlov
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    • 28. Dezember 2008 um 16:28
    • #1

    Gesetz über die Steuererhebung (SteuerG)

    Die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien stellt folgenden Antrag:


    Zitat

    Gesetz über die Steuererhebung (SteuerG)

    § 1 (Allgemeines)
    Um das Steuereinkommen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu gewährleisten, die Rechte der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, wird dieses Gesetz bestimmt.

    § 2 (Steuerpflicht)
    Steuerpflichtig sind alle Staatsangehörigen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

    § 3 (Einkommensteuer)
    Die Einkommensteuer (Porez na dohodak) wird von den Steuerpflichtigen auf persönliches und betriebliches Einkommen erhoben. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent bei Löhnen und Gehältern oberhalb eines jährlichen Freibetrages von 12.000 Talir und 25 Prozent bei anderen Einkommen.

    § 4 (Gewinnsteuer)
    Die Gewinnsteuer (Porez na dobit) ist von allen Handelsgesellschaften zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist der gesamte Zugewinn seit der letzten Erhebung. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent.

    § 5 (Vermögensteuer)
    Die Vermögensteuer (Porez na imanje) ist von allen Privatpersonen und Unternehmen zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist das gesamte Vermögen abzüglich der Schulden. Der Steuersatz beträgt 1 Prozent bei einem Nettovermögen über 60.000 Talir, 2 Prozent bei einem Nettovermögen über 120.000 Talir und 3 Prozent bei einem Nettovermögen über 240.000 Talir.

    § 6 (Verbrauchssteuer)
    (1) Die Verbrauchssteuer (Porez na potroŠ¡nju) wird auf den Kauf von Gütern und den Verbrauch von Rohstoffen und Energie erhoben. Bemessungsgrundlage ist bei Gütern das gezahlte Entgelt; bei Rohstoffen und Energie die gekaufte Menge. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.
    (2) Von der Verbrauchssteuer befreit sind:
    1. Wasser, Lebensmittel und Futtermittel;
    2. Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen;
    3. Für den Export bestimmte Güter;
    4. Mieten und Pachten;
    5. Dienstleistungen mit Ausnahme des Güter- und Personenverkehrs sowie der Energieversorgung;
    6. Kulturelle Veranstaltungen.
    (3) Ein ermäßigter Steuersatz von 10 Prozent wird erhoben auf:
    1. die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften;
    2. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
    3. die Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

    § 7 (Verteilung der Steuereinnahmen)
    Die Einnahmen aus der Verbrauchssteuer entfallen auf den Bund. Von den Einnahmen aus Einkommen-, Gewinn- und Vermögensteuer entfallen jeweils 10 % auf die Republiken; der Rest wird nach Einwohnerzahl auf die Republiken verteilt.

    § 8 (Vollzug)
    Zuständig für die Steuererhebung, die Erforschung von Steuerstraftaten und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ist die severanische Steuerverwaltung (Poreska uprava) unter Aufsicht des Präsidenten.

    § 9 (Inkrafttreten)
    Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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    Bitte stimmen Sie mit Da, Ne oder Uzdrоavanje.
    Die Abstimmung dauert 5 Tage.

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  • Radovan Radenković
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    • 29. Dezember 2008 um 17:10
    • #2

    Für Vesteran: Da.

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  • Nikola Mihajlov
    Total national!
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    • 2. Januar 2009 um 12:59
    • #3

    Für Pelagonien: Uzdrоavanje

    2218-domkyr-png Никола Михајлов
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  • Nikola Mihajlov
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    • 2. Januar 2009 um 13:00
    • #4

    Das Gesetz wurde angenommen, mit einer Da Stimme und einer Enthaltung.

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