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  1. Severanien
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Strafverfahren gegen Zlatko Vlić

  • Aleksandar Ivanov
  • 28. Januar 2009 um 13:12
  • Vrhovni sud
  • Geschlossen
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Dieses Thema ist geschlossen, Antworten sind nicht möglich.
  • Nataša Jović
    Meister
    Reaktionen
    7
    Beiträge
    1.980
    • 9. Februar 2009 um 20:17
    • #21

    Euer Ehren, ich erlaube mir eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Verteidigung.

    Ich bin sehr verwundert, dass die Verteidigung ausschließlich auf die Äußerung "Welch eine Schande" Bezug nimmt, die überhaupt nicht Thema dieses Verfahrens ist. Es geht doch, und das geht aus der Anklageschrift hervor, um das Verbrennen der severanischen Flagge:

    Zitat

    Zlatko Vlic, wohnhaft in Moltar, Republik Kaysteran,
    wird angeklagt
    am 28.01.2009 eine severanische Flagge entzündet zu haben.
    Vergehen, strafbar gemäß Â§Â§ 14, 15 Nr. 2 StrafGB

    Die Nationalflagge ist ein Symbol für Severanien und für seine Werte. Sie steht für bestimmte Ideen, nämlich Freiheit, Demokratie und Sozialismus. Wenn diese Ideen wertvoll für uns sind - und daran besteht wohl kein Zweifel - dann muss auch die Flagge, die diese Ideen symbolisiert, vor Entweihung geschützt werden. Viele Menschen haben ihr Leben gelassen, um die Freiheit unserer Nation zu erkämpfen.

    Jedes Recht findet dort seine Grenzen, wo die Rechte anderer verletzt werden. Eine demokratsiche Gesellschaft ist berechtigt, eine für die Mehrheit des Volkes unangenehme Handlung zu verbieten.

    Das Verbrennen der Nationalflagge ist ein direkter Angriff auf unsere Staats- und Gesellschaftsordnung und die Bürger Severaniens. Entsprechend ist diese Tat zu ahnden.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Mladen Racković
    Advocat
    Beiträge
    12
    • 10. Februar 2009 um 09:38
    • #22

    Ich war mir Ihrer Abwesenheit nicht bewusst und daher Entschuldigung dafuer.

    Da die Anklage gestern sehr spaet Ihr plaedoyer gemacht hat, erbitte ich um eine Verlaengerung des Prozesses um eine fairen Prozess fuehren zu koenen, an dem beide Parteien ausreichend teilnehmen konnten.

    Zudem moechte die Verteidigung zur Kenntnis geben, dass es sein mag das mein Mandat eine Fahne entzuendet hat, jedoch faellt dies nicht unter § 14, 15 Nr. 2 StrafGB wie Anklage behauptet.
    Wie schon zuvor gesagt muss man die Tat im Kontext sehen und daher auch Bezug auf die Aussage meines Mandanten nehmen. Sieht man beides zusammen ist es deutlich das mein Mandat keine Absicht hat um jemanden zu beeinflussen noch zu anderen Taten zu motivieren. Daher sieht die Verteidigung nicht den Bezug der Anklage zu der Tat und beruft sich auf die Verfassungsmaessige Freiheit um seine Meinung zu aeussern.
    Diesbezueglich sieht die Verteidigung keine allgemeine Verletzung der Grundlagen, nur eine Verletzung der Grundlagen in Bezug zu meinem Mandanten.
    Daher plaediert die Verteidigung auf Freispruch.

    Advocat

  • Nataša Jović
    Meister
    Reaktionen
    7
    Beiträge
    1.980
    • 10. Februar 2009 um 13:30
    • #23

    Die Anklage hat ihren Ausführungen nichts hinzuzufügen.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Nebojša Ristić
    Jurist
    Beiträge
    310
    • 10. Februar 2009 um 22:47
    • #24

    Vrhovni sud
    Der oberste Richter NebojŠ¡a Ristić

    Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:

    Zlatko Vlić wird wegen staatsfeindlicher Hetze in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß Â§ 14 und § 15 Nr. 2 StrafGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Die Strafe wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

    Begründung:

    Das Gericht sieht in der ohne Zweifel als staatsfeindlich auszulegenden Aussage "Welch eine Schande" eine Aussage, die im Sinne des Wortlauts die Staats- und Gesellschaftsordnung unserer sozialistischen Republik verunglimpft, da diese selbst als Schande bezeichnet wurde.

    Eine angezündete Staatsflagge, die in einem öffentlichen Raum angezündet wurde, eignet sich auch, um andere Menschen gegen die staatliche Ordnung aufzuwiegeln.

    Ist dies hier auch die Absicht gewesen? Das Gericht stellt dies nicht in Zweifel. Solche Äußerungen werden mit voller Absicht getätigt. Auch der Bezug zur Diskussion, die dort in der Öffentlichkeit stattgefunden hat, lässt keinen anderen Schluss zu.

    Viele, die für die Einigkeit und Freiheit unserer Nation gekämpft haben, werden nicht nur mit Unverständnis auf die Provokationen reagiert haben. Zwar ist Severanien ein Vielvölkerstaat, aber ohne Zweifel ein Staat mit eigener Bevölkerung. Ohne Bevölkerung besäße das Konstrukt Severanien keine Staatsqualität. Alle Volksgruppen haben frei entschieden, diesem Staat zuzugehören.

    Die Flagge als Symbol der Freiheit zu verbrennen ist ein Akt gegen die Bevölkerung, die diese Freiheit möglich gemacht hat. Hier wurde nicht ein Stück Stoff angezündet, sondern ein Symbol der nationalen Identität. Die Zerstörung eines solchen Symbols ist verächtlich gegenüber der sozialistischen Republik und gegenüber der Bevölkerung. Dieses Verhalten ist ohne Zweifel unter § 15 Nr. 2 als Volksverhetzung zu subsumieren.

    Zur Strafzumessung:
    Das Gericht sieht angesichts der Tatsache, dass hier zwei Normen verletzt wurden, die die staatliche Integrität und die nationale Identität angreifen, keinen anderen Weg als auch der Strafzumessung, wie sie von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen wurde, zu widersprechen.

    Der Sinn von staatlichen Sanktionen in Folge von Verstößen gegen allgemein geltende Normen, die staatliche Gesetzeskraft haben, ist der, dass der Staat und dessen Institutionen wehrhaft bleiben. Strafe dient auch der Abschreckung. Die Gemeinschaft darf es nicht zulassen, dass Identität und Freiheit, die durch die Gründung der sozialistischen Republik Severaniens entstanden sind, angegriffen und verächtlich dargestellt werden.

    Nebojsa Ristic

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