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  1. Severanien
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Anträge & Mitteilungen

  • Boris Stanković
  • 28. Oktober 2016 um 15:50
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  • Tomislav Batić
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    • 23. Mai 2025 um 18:14
    • #81

    Ich bitte den Präsidenten des Hauses, darauf hinzuwirken, dass der Abgeordnete Dubel-Hacac es unterlässt, wiederholt während Abstimmungen durch Zwischenrufe zu stören, im Zweifel auch durch die vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen.

    Tomislav Batić

    Predsjednik Severanije

    Председник Севераније

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  • Snežana Jelić
    Premijerka
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    • 23. Mai 2025 um 18:21
    • #82

    Dem schließen wir uns an.

    СНЕЖАНА ЈЕЛИЋ

    ПРЕМИЈЕРКА ВЕСТЕРАНА

    ГЕНЕРАЛНА СЕКРЕТАРКА НАПРЕДА

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  • Ilarion Savićević
    Ehem. Außenminister
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    • 28. Mai 2025 um 14:21
    • #83

    Die Regierung beantragt hiermit eine Aussprache über den Friedensvertrag vom 23. April 2025.


    [doc]

    P.E.A.C.E. Treaty

    Pact for Engagement, Accord, Cooperation, and Endurance

    Between

    The United States of Astor

    The Kingdom of Albernia

    The Dominion of Cranberra

    The Kingdom of Gran Novara

    The Kingdom of Targa

    The Socialist Federal Republic of Severania

    And

    The Democratic Union Ratelon

    The Republic of Roldem

    The Republic Salbor

    Preamble

    Firmly believing that lasting peace is not merely the absence of conflict but the presence of active engagement, mutual understanding, and shared responsibility,

    driven by the will to overcome existing tensions, end human suffering, and promote stable relations based on trust among the signatory nations,

    the Parties to this Treaty reaffirm their commitment to:

    • sustained engagement in dialogue and de-escalation,
    • a mutual accord respecting each other’s obligations,
    • constructive cooperation to foster security, reconciliation, and reconstruction,
    • and the endurance to uphold these agreements with persistence and integrity.

    In this spirit, the signatory states enter into this Treaty,to open a new chapter of coexistence

    based on peace, stability, and mutual respect.


    Chapter I - Territorial

    Art. 1 - Dismantling of the Democratic UnionDie Vertragsparteien erkennen mit Inkrafttreten dieses Vertrages die Auflösung der Demokratischen Union Ratelon als abgeschlossen an. Ihre staatsrechtliche Existenz endet mit der Unterzeichnung dieses Vertrages durch alle Parteien.

    Art. 2 - Legal succession by Imperia-Freistein

    Imperia-Freistein wird von den Vertragsparteien als völkerrechtlicher Rechtsnachfolger der ehemaligen Demokratischen Union Ratelon bestimmt und anerkannt.

    Diese Anerkennung begründet die Verpflichtung Imperia-Freisteins zur Erfüllung sämtlicher in diesem Vertrag festgelegter Verpflichtungen.

    Art. 3 - Recognition of the successor states

    Die bisherigen Gliedstaaten Roldem und Salbor-Katista werden von allen Vertragsparteien als eigenständige, souveräne Republiken mit voller Völkerrechtssubjektivität anerkannt.

    Art. 4 - Status Heroths

    Über den künftigen Status von Heroth entscheidet die dortige Bevölkerung in einer freien, geheimen und allgemeinen Wahl unter internationaler Aufsicht.Alle Vertragsparteien verpflichten sich, das Ergebnis dieser Volksabstimmung vorbehaltlos anzuerkennen und die daraus resultierende staatliche Ordnung zu respektieren.

    Art. 5 - Conference of Nations

    Imperia-Freistein und die in diesem Vertrag definierten weiteren Nachfolgestaaten werden verpflichtet, die Charta der Konferenz der Nationen binnen einer Frist von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages zu ratifizieren. Es wird ihnen untersagt, binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren aus der Konferenz der Nationen auszutreten.


    Chapter II - Security

    Art. 6 - Troop withdrawal

    Die Vertragsparteien bekräftigen den vollständigen und endgültigen Abzug aller severanischen Streitkräfte aus Freistein binnen einer Frist von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages.

    Art. 7 - Regulation on reparations payments

    Imperia-Freistein verpflichtet sich zur Leistung von Reparationen an die Staaten Astor und Cranberra.

    Die genaue Höhe, Art und Frist der Zahlung wird in einem bilateralen Zusatzabkommen geregelt, das innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages auszuhandeln ist.

    Die weiteren Vertragspartner verzichten großzügigerweise auf Reparationszahlungen, um den neuen Gebieten Frieden, Freiheit, Chancengleichheit und eine nachhaltige Entradikalisierung zu ermöglichen.

    Art. 8 - Armament restrictions

    Imperia-Freistein unterliegt für eine Dauer von zwei Jahren einer Bewaffnungsrestriktion, die insbesondere umfasst:

    1. das Verbot des Besitzes und der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen,
    2. eine Begrenzung der aktiven Truppenstärke auf 5.000 Soldaten,
    3. die Pflicht zur Transparenz in Rüstungsfragen gegenüber der internationalen Gemeinschaft.
    4. Die Bereitstellung von Küstenwachen und polizeilichen Verbänden wird hierdurch nicht eingeschränkt.

    Diese Beschränkungen unterliegen regelmäßiger Überprüfung durch eine unabhängige Beobachterkommission unter Schirmherrschaft der Konferenz der Nationen.

    Art. 9 - No arms freeze for Roldem and Salbor

    Angesichts ihres frühen Widerstands gegen die Eskalation des Konflikts unter der ehemaligen Regierung der Demokratischen Union wird den Republiken Roldem und Salbor keine rüstungspolitische Einschränkung auferlegt.

    Die Vertragsparteien erkennen ihr souveränes Recht auf Selbstverteidigung ausdrücklich an.


    Chapter III - Final provisions

    Art. 10 - Diplomatic recognition

    Alle Vertragspartner erkennen sich gegenseitig und ihre Grenzen diplomatisch an und verpflichten sich, friedliche und kooperative Beziehungen zu pflegen.

    Art. 11 - Arbitration Commission

    Die Vertragspartner einigen sich darauf, dass strittiges Vertragswerk durch eine neutrale Schiedskommission in Form des Internationalen Gerichtshofes der Konferenz der Nationen überwacht und verhandelt wird. Im Falle einer Nichtaufrechterhaltung des Betriebs der Schiedskommission einigen sich die Vertragspartner schnellstmöglich über eine neue unabhängige und neutrale Schiedskommission.


    Chapter IV - Signatures

    District of the Capital, USA

    23rd April 2025

    sigarroyo.png

    Tamara Arroyo | The President of the United States


    1399-chatgpt-image-3-mai-2025-12-06-52-png

    Safia al Talib | Princess of Targa[/doc]

    Иларион Савићевић

    Бивши савезни министар иностраних и одбрамбених послова

    i3061byxxb2.png

  • Tomislav Batić
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    • 1. Juni 2025 um 20:49
    • #84

    Die Bundesregierung stellt folgenden Antrag:


    [doc]

    Gesetz zur Änderung der Regelung zur Amtszeit des Vorsitzenden Richters am Obersten Gericht

    Član 1 – Ziel der Verfassungsänderung

    Dieses Gesetz ändert die Bestimmungen zur Bestellung und Amtszeit des vorsitzenden Richters am Obersten Gericht der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien in Artikel 8 Absatz IV der Bundesverfassung.

    Član 2 – Änderung der Bundesverfassung

    Artikel 8 Absatz IV der Bundesverfassung erhält folgende neue Fassung:

    "Der Vorsitzende Richter des Obersten Gerichts wird vom Präsidenten mit Zustimmung der Bundesversammlung für die Dauer von sechs Monaten ernannt. Die Amtszeit verlängert sich nach Ablauf automatisch jeweils um weitere sechs Monate, sofern die Bundesversammlung nicht vor Ablauf der Amtszeit einen Nachfolger wählt. Eine Abberufung während der laufenden Amtszeit ist nur durch Beschluss der Bundesversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zulässig. Das Weitere regelt ein Bundesgesetz."

    Član 3 – Übergangsregelung

    Die neue Regelung zur Amtszeit gilt auch für den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden vorsitzenden Richter. Dessen bisherige Amtszeit verlängert sich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf sechs Monate und unterliegt ebenfalls der automatischen Verlängerung gemäß Član 2.

    Član 4 – Inkrafttreten

    Diese Verfassungsänderung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[/doc]

    Tomislav Batić

    Predsjednik Severanije

    Председник Севераније

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  • Tomislav Batić
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    • 1. Juni 2025 um 20:51
    • #85

    Die Bundesregierung stellt folgenden Antrag:


    [doc]

    Gesetz zur sprachlichen Bereinigung der Bundesverfassung und des Wahlgesetzes nach Auflösung des Bundesrates

    Član 1 – Ziel der Verfassungs- und Gesetzesänderung

    Dieses Gesetz ersetzt die Bezeichnung „Bundesrat“ in der Bundesverfassung sowie die Bezeichnung „Rat der Bürger“ im Bundeswahlgesetz jeweils durch „Bundesversammlung“, sofern damit das oberste gesetzgebende Organ des Bundes gemeint ist.

    Član 2 – Änderungen der Bundesverfassung

    1. In Artikel 6 Absatz VI Unterpunkt 8 wird „dem Bundesrat“ ersetzt durch „der Bundesversammlung“.
    2. In Artikel 7 Absatz IV wird „der Bundesrat“ersetzt durch „die Bundesversammlung“.
    3. In Artikel 7 Absatz V wird „vom Bundesrat“ersetzt durch „von der Bundesversammlung“.
    4. In Artikel 7 Absatz VI wird „vom Bundesrat“ersetzt durch „von der Bundesversammlung“.

    Član 3 – Änderungen des Bundeswahlgesetzes

    1. In § 1 wird „des Rates der Bürger“ ersetzt durch „der Bundesversammlung“.
    2. In § 3 wird „zum Rat der Bürger“ ersetzt durch „zur Bundesversammlung“.
    3. In § 4 Absatz 2 wird „für den Rat der Bürger“ersetzt durch „für die Bundesversammlung“.
    4. In § 8 wird in der Überschrift sowie im gesamten Paragrafen „Rat der Bürger“ ersetzt durch „Bundesversammlung“.

    Član 4 – Klarstellung

    Diese Änderungen haben rein deklaratorischen Charakter. Sie betreffen ausschließlich die institutionelle Terminologie und begründen weder neue Rechte noch Pflichten.

    Član 5 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    [/doc]

    Tomislav Batić

    Predsjednik Severanije

    Председник Севераније

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  • Marko Boban
    Predsjednik
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    • 4. Juni 2025 um 13:20
    • #86

    Aufgrund der GO und der unpräzisen, gewählten Formulierung durch den Antragssteller Batić beantrage ich Aussprache über das "Gesetz zur Änderung der Regelung zur Amtszeit des Vorsitzenden Richters am Obersten Gericht" und das "Gesetz zur sprachlichen Bereinigung der Bundesverfassung und des Wahlgesetzes nach Auflösung des Bundesrates".

    2356-sev-pres-siegel-quad-kl-pngMarko Boban
    Predsjednik Severanije

    Председник Севераније

  • Tomislav Batić
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    • 4. Juli 2025 um 22:05
    • #87

    Die Bundesregierung bittet das Präsidium um die Einrichtung eines Ausschusses zur Erarbeitung einer Justizreform (Justizausschuss, Odbor za pravosuđe).

    sim off

    Bitte als Unterforum. Kann ich auch anlegen.

    Tomislav Batić

    Predsjednik Severanije

    Председник Севераније

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  • Marko Boban
    Predsjednik
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    • 4. Juli 2025 um 22:31
    • #88
    Zitat von Tomislav Batić

    Die Bundesregierung bittet das Präsidium um die Einrichtung eines Ausschusses zur Erarbeitung einer Justizreform (Justizausschuss, Odbor za pravosuđe).

    sim off

    Bitte als Unterforum. Kann ich auch anlegen.

    Genehmigt aufgrund der Feststellung in der Debatte.

    sim off

    Einfach ein Thread wäre mE ausreichend

    2356-sev-pres-siegel-quad-kl-pngMarko Boban
    Predsjednik Severanije

    Председник Севераније

  • Goran Kovač
    Ex-Premijer
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    • 8. Juli 2025 um 08:52
    • #89

    Bricht seinen Urlaub wegen der Ereignisse in Zedarien ab und macht sich auf den Weg nach Vinasy.

    Ich bitte um eine Sondersitzung angesichts der Aktivitäten des severanischen Militärs in Iskandarija, Zedarien:
    https://forum.mnprojekte.net/wbb5/forum/ind…6315#post696315

    Горан Ковач
    GORAN KOVAČ

    101.png



  • Vaclav Dubel-Hacac
    Demokratischer Sozialist
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    • 19. Oktober 2025 um 21:31
    • #90

    Ich beantrage im Namen der Fraktion PROGRES:[doc]

    Antrag auf Änderung der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    1. Artikel 8 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien in der Fassung vom 14.12.2024 wird wie folgt geändert:

    „Das Oberste Gericht der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien besteht aus einem Vorsitzenden Richter und 2 Beisitzern, welche vom Präsidenten nominiert und von der Bundesversammlung mit einer einfachen Mehrheit aller abgegebenen Stimmen bestätigt oder abgelehnt werden. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr."[/doc]

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

  • Snežana Jelić
    Premijerka
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    • 6. November 2025 um 22:54
    • #91

    Ich beantrage im Namen der Fraktion NAPRED:[doc]

    Antrag auf Änderung der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    1. Artikel 8 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien in der Fassung vom 14.12.2024 wird wie folgt geändert:

    „Das Oberste Gericht der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien besteht aus drei Richtern. Die Richter werden von der Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt.[/doc]

    СНЕЖАНА ЈЕЛИЋ

    ПРЕМИЈЕРКА ВЕСТЕРАНА

    ГЕНЕРАЛНА СЕКРЕТАРКА НАПРЕДА

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  • Dimitar Ilievski
    Fortgeschrittener
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    • 20. November 2025 um 21:03
    • #92

    Antrag der Bundesregierung:


    [doc]

    Gesetz über die vereinigte Arbeit

    (Zakon o udruženom radu)

    Artikel 1 – Gegenstand und Ziel des Gesetzes

    (1) Die vereinigte Arbeit (udruženi rad) ist die Grundlage der sozialistischen Wirtschaftsordnung in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Sie beruht auf der Selbstverwaltung der Werktätigen und dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln.

    (2) Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Organisationen der vereinigten Arbeit sowie für die Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen, die sich aus ihr ergeben.

    (3) Ziel des Gesetzes ist die Förderung der schöpferischen Initiative der Werktätigen, die Steigerung der Produktivität und die Verwirklichung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne des sozialistischen Aufbaus.

    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

    (1) Gesellschaftliches Eigentum bezeichnet das Eigentum, das der gesamten Gesellschaft gehört und durch die Organisationen der vereinigten Arbeit verwaltet wird.

    (2) Organisationen der vereinigten Arbeit sind Betriebe und Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes selbstverwaltet von den Werktätigen geführt werden.

    (3) Die Grundorganisation der vereinigten Arbeit (Osnovna organizacija udruženog rada) ist die grundlegende Organisationseinheit der Produktion oder Dienstleistung im gesellschaftlichen Eigentum.

    (4) Die Zusammengesetzte Organisation der vereinigten Arbeit (Složena organizacija udruženog rada) ist ein Zusammenschluss mehrerer Grundorganisationen, der gemeinsame Produktions-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben übernimmt.

    (5) Das Arbeitskollektiv (Radni kolektiv) ist die Gesamtheit aller Beschäftigten einer Organisation der vereinigten Arbeit und Träger der Selbstverwaltungsrechte.

    Artikel 3 – Gründung der Organisationen der vereinigten Arbeit

    (1) Die Organisationen der vereinigten Arbeit werden durch Selbstverwaltungsvereinbarung (Samoupravni sporazum) der beteiligten Werktätigen gegründet.

    (2) Die Selbstverwaltungsvereinbarung regelt:

    a) Zweck und Tätigkeitsbereich der Organisation,

    b) Zusammensetzung und Rechte der Organe,

    c) Regeln für Planung, Einkommen, Investitionen und Verwendung der Reserven,

    d) Verfahren zur Mitbestimmung der Werktätigen.

    Artikel 4 – Organe der Grundorganisationen der vereinigten Arbeit

    (1) Das höchste Organ der OOUR ist der Arbeiterrat (Radnički savet), gewählt vom Arbeitskollektiv.

    (2) Der Arbeiterrat entscheidet über:

    a) Arbeits- und Produktionspläne,

    b) Wahl und Abberufung des Direktors und des Exekutivrates,

    c) Verwendung der Einkommen und Reserven,

    d) Selbstverwaltungsvereinbarungen mit anderen Organisationen der vereinigten Arbeit.

    (3) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der OOUR und setzt die Beschlüsse des Arbeiterrats um.

    (4) Ein Exekutivrat (Izvršni odbor) unterstützt den Direktor und vertritt den Arbeiterrat zwischen den Sitzungen.

    Artikel 5 – Organe der Zusammengesetzten Organisation der vereinigten Arbeit

    (1) Der Arbeiterrat (Radnički savet) der SOUR setzt sich aus gewählten Delegierten der Grundorganisationen der vereinigten Arbeit (OOUR) zusammen.

    (2) Der Rat entscheidet über:

    a) Strategische Entwicklungs- und Investitionspläne,

    b) Verteilung von Ressourcen zwischen Grundorganisationen,

    c) Wahl und Abberufung des Generaldirektors und des Exekutivrates,

    d) Abschluss von Selbstverwaltungsvereinbarungen zwischen Organisationen der vereinigten Arbeit.

    (3) Der Generaldirektor ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Rats verantwortlich.

    (4) Ein Exekutivrat (Izvršni odbor) koordiniert die Tätigkeiten der Grundorganisationen und vertritt den Rat zwischen den Sitzungen.

    Artikel 6 – Rechte der Werktätigen

    (1) Die Werktätigen haben das Recht, aktiv an der Selbstverwaltung ihrer Organisation der vereinigten Arbeit teilzunehmen.

    (2) Insbesondere umfasst dieses Recht:

    a) Wahl und Abberufung der Organe der Organisation der vereinigten Arbeit,

    b) Mitwirkung an der Planung der Produktion und der Verwendung des Einkommens,

    c) Kontrolle der Tätigkeit der Organe und Einforderung von Berichten,

    d) Einbringung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeit, der Organisation und der Arbeitsbedingungen,

    e) Mitwirkung an der Gestaltung von Selbstverwaltungsvereinbarungen zwischen Organisationen der vereinigten Arbeit,

    f) Mitbestimmung bei der Einrichtung und Nutzung sozialer und kultureller Einrichtungen für die Werktätigen.

    Artikel 7 – Genossenschaften und selbständige Betriebe

    (1) Die Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben das Recht, eigene Gesetze zur Regelung von Genossenschaften und selbständigen Betrieben zu erlassen.

    (2) Die Republiken können insbesondere regeln:

    a) Organisation, Leitung und Verwaltung der Genossenschaften und selbständigen Betriebe,

    b) Registrierung und Aufsicht über diese Organisationen,

    c) Rechtsform und Tätigkeitsbereiche der selbständigen Betriebe.

    (3) Die Zahl der Beschäftigten in einem selbständigen Betrieb darf zehn Personen nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig nach ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als Bruchteil eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt.

    (4) Überschreitet die Zahl der Beschäftigten in einem selbständigen Betrieb zehn Personen, so ist der Betrieb in eine Grundorganisation der vereinigten Arbeit (OOUR) zu überführen oder in eine Genossenschaft umzuwandeln.

    Artikel 8 – Sprachliche Gleichstellung

    (1) In den Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien können die Bezeichnungen der in diesem Gesetz genannten Organisationen und Organe in der jeweiligen Landessprache verwendet werden.

    (2) Die sprachliche Gleichstellung ist hierbei zu gewährleisten.

    Artikel 9 – Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien vom 20. März 2025 wird aufgehoben.[/doc]

    Димитар Илиевски
    Фабриките на работниците, земјата на селаните!

    1186-edinstvo-png

  • Vaclav Dubel-Hacac
    Demokratischer Sozialist
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    • 21. November 2025 um 17:32
    • #93

    Ich beantrage eine Fragestunde zum Thema Konferenz der Nationen.

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

  • Vaclav Dubel-Hacac
    Demokratischer Sozialist
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    • 10. Januar 2026 um 20:24
    • #94

    Ich beantrage Folgendes im Namen der Fraktion PROGRES:


    [doc]

    Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung der Bundesversammlung

    Die Geschäftsordnung der Bundesversammlung in der Fassung vom 14.1.2025 wird wie folgt geändert:

    Geschäftsordnung der Bundesversammlung

    § 1 - Präsident der Bundesversammlung

    (1) Das Präsidium der Bundesversammlung leitet ihre Geschäfte, vertritt sie nach außen und übt das Hausrecht aus. Das Präsidium bildet sich aus dem Präsidenten der Bundesversammlung und seinen Stellvertretern.

    Die Normgröße des Präsidiums liegt bei zwei Mitgliedern.

    (2) Jeder Fraktion steht ein Stellvertreter zu. Als Fraktion gilt eine Gruppe von mindestens zwei Abgeordneten, die als solche nach außen auftritt.

    (3) Das Präsidium wird zu Beginn jeder Legislaturperiode mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Nach dem Rücktritt oder Mandatsverlust des bisherigen Präsidenten oder eines Stellvertreters, wird von den Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die einzelne Position nachgewählt.

    (4) Bis zur Wahl des Präsidenten ist ein stimmberechtigtes Mitglied der Bundesversammlung geschäftsführender Präsident. Die Reihenfolge der Qualifizierung zu diesem geschäftsführenden Amt ist wie folgt:

    1. Der letzte Präsident der Bundesversammlung.

    2. Ein Mitglied des letzten Präsidiums der Bundesversammlung.

    3. Verständigung auf ein erfahrenes stimmberechtigtes Mitglied.

    § 2 - Rederecht

    (1) Rederecht in der Bundesversammlung haben:

    1. seine Mitglieder,

    2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,

    3. Gouverneure der Republiken,

    4. der Präsident Severaniens und

    5. die Mitglieder der Bundesregierung.

    (2) Weiteres Rederecht kann auf Antrag durch das Präsidium der Bundesversammlung erteilt werden.


    § 3 - Anträge

    (1) Anträge sind beim Präsidium der Bundesversammlung schriftlich einzureichen.

    (2) Antragsberechtigt sind:

    1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Bundesversammlung,

    2. Der Präsident Severaniens.

    3. Die Mitglieder der Bundesregierung

    (3) Auf Antrag eröffnet das Präsidium der Bundesversammlung eine Debatte.

    (4) Wird innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung keine Debatte beantragt, wird die Abstimmung eröffnet.


    § 4 - Debatten

    (1) Debatten werden vom Präsidium der Bundesversammlung eröffnet.

    (2) Eine Debatte soll grundsätzlich fünf Tage dauern. Ihre Dauer richtet sich im Einzelfall nach dem Diskussionsbedarf.

    (3) Besteht kein weiterer Diskussionsbedarf, kann das Präsidium die Debatte vorzeitig beenden.

    (4) Das Präsidium kann Mitglieder der Bundesversammlung zur Ordnung rufen, wenn sie die Ordnung verletzen.

    (5) Ein Mitglied, welches dreimal zur Ordnung gerufen wurde, verliert das Rederecht für den betreffenden Tagesordnungspunkt. Bei groben Verstößen muss das Mitglied des Saales verwiesen werden.

    (6) Als Verstöße gegen die Ordnung gelten insbesondere:

    1. Unangemessene Zwischenrufe,

    2. Persönliche Angriffe,

    3. Missachtung der Rednerordnung,

    4. Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs.

    § 5 - Abstimmungen

    (1) Abstimmungen der Bundesversammlung dauern grundsätzlich fünf Tage.

    (2) Sofern Verfassung und Gesetze nichts anderes vorsehen, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die erforderliche Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.

    (3) Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmen abgegeben wurden oder eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.


    § 6 - Neuordnungsklausel

    (1) Die Bundesversammlung setzt im Falle einer Neuordnung gemäß Artikel 6a der Verfassung die notwendigen Abstimmungen an.


    § 7 - Schlussbestimmungen

    Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung.[/doc]

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

  • Tin Mijatović
    Ex-Predsjednik i Gradonacelnik
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    • 24. Januar 2026 um 10:12
    • #95

    Antrag


    [doc]

    Davanje suglasnosti na generalni plan izgradnje "Tunel ispod Medianskog zaljeva" i oslobađanje investicijskih sredstava.

    (Genehmigung des Generalplans zum Bau des "Tunel ispod Medianskog zaljeva" und Freigabe der Investitionsmittel.)

    A. Beschlussentwurf

    Die Savezna skupština möge beschließen:

    1. Dem durch die UŽDS und die novarische Eisenbahngesellschaft ausgearbeiteten Generalplan zum Bau des 49 Kilometer langen Eisenbahntunnels unter dem Medianski Zaliv zwischen Bukošnican (Severanien) und Caltanissetta (Gran Novara) wird zugestimmt.
    2. Der severanische Anteil an den Gesamtkosten in Höhe von 60 Milliarden Talir (Gesamtprojektvolumen: 120 Milliarden Talir) wird in den langfristigen Staatshaushalt eingestellt.
    3. Die severanische Ostbahn wird ermächtigt, gemeinsam mit der Staatsbahn von Gran Novara die "Medianski Tunel Arbeitsgemeinschaft" zur Abwicklung des Baus und des späteren Betriebs zu gründen.
    4. Für das sicherheitskritische Leit- und Signalsystem wird eine internationale Ausschreibung genehmigt, um höchste technische Standards zu gewährleisten.

    B. Begründung

    Der wirtschaftliche und kulturelle Austausch innerhalb der Intesa Cordiale hat ein historisches Hoch erreicht. Die aktuelle Infrastruktur wird diesem Fortschritt jedoch nicht mehr gerecht. Die bestehende Verbindung über die Strecke Karašova–Medijana stellt ein massives Nadelöhr dar. Mit einer maximalen Reisegeschwindigkeit von lediglich 80 km/h und einer vollständigen Kapazitätsauslastung hemmt diese veraltete Trasse den sozialistischen Aufbau und den Warenaustausch. Ein konventioneller Ausbau der Bestandsstrecke ist technisch und wirtschaftlich nicht zielführend.

    Um die Metropolregionen dauerhaft zu verbinden und den Međugradski ekspresni vlak effizient zu nutzen, ist der Neubau einer direkten Verbindung unter der Meeresbucht unumgänglich.

    Das Projekt setzt neue Maßstäbe im Ingenieursbau und dient dem Schutz der werktätigen Bevölkerung sowie der Reisenden. Weiteres in der Anlage.

    C. Finanzen

    Dieses Jahrhundertprojekt ist ein Symbol der Völkerfreundschaft und Kooperation. Die Gesamtkosten für die Errichtung (inkl. Risikozuschlägen und technischer Ausrüstung) belaufen sich auf 120 Milliarden Talir (ca. 900 Mrd. Avere). Gemäß der bilateralen Vereinbarung mit Gran Novara werden diese Kosten zu gleichen Teilen (50/50) getragen.

    Die Investition dient nicht der kurzfristigen Profite, sondern der langfristigen Stärkung der Volkswirtschaft. Die Refinanzierung erfolgt über Trassenentgelte, die von der gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft erhoben werden. Der Break-Even-Point (Kostendeckung) wird nach ca. 20-23 Betriebsjahren erwartet. Die vollständige Amortisation der Baukosten ist auf einen Zeitraum von 45 bis 50 Jahren kalkuliert.[/doc]

    Tin Mijatović

    Тин Мијатовић

    Za vas, za sve, za socijalizam.

    i3061byxxb2.png

  • Snežana Jelić
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    • 29. Januar 2026 um 23:47
    • #96

    Ich stelle hiermit folgenden Änderungsantrag zum Wahlgesetz (WahlG) der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien:


    [doc]

    Artikel 1 – Änderung des § 8 (Wahl des Rates der Bürger)

    § 8 wird wie folgt neu gefasst:

    § 8 – Wahl des Rates der Bürger
    (1) Die Wahl zum Rat der Bürger erfolgt auf der Grundlage von Parteilisten.
    (2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die er einer Partei zuweist.
    (3) Die zu vergebenden Sitze im Rat der Bürger werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die Parteilisten verteilt.
    (4) Die Vergabe der Mandate innerhalb einer Parteiliste erfolgt nach der von der Partei eingereichten Rangfolge der Kandidaten.
    (5) Der Rat der Bürger besteht aus fünf Abgeordneten.
    (6) Werden nicht mehr Kandidaten benannt, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Wahlleiter die Vorgeschlagenen als gewählt.

    Artikel 2 – Änderung des § 9 (Nachrücken)

    § 9 wird wie folgt neu gefasst:

    § 9 – Nachrücken
    Endet das Mandat eines Abgeordneten durch Rücktritt, Tod oder Mandatsverzicht, so rückt der nächstplatzierte, noch nicht berücksichtigte Kandidat derselben Parteiliste nach.[/doc]

    СНЕЖАНА ЈЕЛИЋ

    ПРЕМИЈЕРКА ВЕСТЕРАНА

    ГЕНЕРАЛНА СЕКРЕТАРКА НАПРЕДА

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  • Ivica Novak
    Innen- & Justizminister
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    • 14. Mai 2026 um 12:07
    • #97

    [doc]

    Änderungsgesetz zur Anpassung der Bundesgesetzgebung an die neue Verfassungsstruktur von 2025

    Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über die Volksverteidigung

    In Artikel 8 Absatz 2 wird das Wort „Rat der Republiken“ durch „Bundesversammlung“ ersetzt.


    Artikel 2 - Änderung des Referendumsgesetzes (RefG)

    Das Referendumsgesetz wird wie folgt geändert:

    In § 2 Absatz 2 wird das Wort „Bundesrat“ durch „Bundesversammlung“ ersetzt.

    In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Bundesrat“ durch „Bundesversammlung“ ersetzt.


    Artikel 3 - Änderung des Republiksvertretungsgesetzes (RepVertG)

    In § 1 wird das Wort „Bundesrat“ durch „Bundesversammlung“ ersetzt.


    Artikel 4 Neufassung des Staatssymbolgesetzes (StaatSymbG)

    § 7 erhält folgende Fassung:

    „§ 7 Siegel der Bundesversammlung

    (1) Das Siegel der Bundesversammlung Severaniens ist rund und stellt auf silbernen Grund eine blaue Illustration des Gebäudes der Bundesversammlung dar, über der ein roter Stern schwebt. Der Rand des Siegels ist blau und zeigt in kyrillischer Schrift die Worte »Savezna skupština« in der oberen Hälfte und »Socijalistička Savezna Republika Severanija« in der unteren Hälfte.

    (2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird von der Bundesversammlung Severaniens bestimmt.

    (3) Das Führen des Siegels ist der Bundesversammlung Severaniens vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen.“

    Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.[/doc]

    Ich bitte um eine Debatte für das eingebrachte Änderungsgesetz.

    Ivica Novak

  • Marko Boban
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    • 17. Mai 2026 um 13:14
    • #98

    Im Zuge einer zukünftigen Initiative, werden wir bald eine Justizreform vorschlagen. Um jedoch Rechtssicherheit zu haben, schlage ich gemäß Artikel 8 Absatz IV der Verfassung Herrn Slobodan Tesla zur erneuten Ernennung als Vorsitzender Richter des Obersten Gerichts für die nächsten Monate vor. Ich ersuche die Bundesversammlung um Zustimmung zu diesem Vorschlag.

    2356-sev-pres-siegel-quad-kl-pngMarko Boban
    Predsjednik Severanije

    Председник Севераније

  • Snežana Jelić
    Premijerka
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    • 22. Mai 2026 um 23:18
    • #99

    Im Namen Vesterans beantrage ich die Beratung des folgenden Verfassungsänderungsantrags.


    [doc]

    Verfassungsänderungsantrag

    (Änderung Artikel 6 – Bundesversammlung)

    Die Bundesversammlung möge beschließen:


    Artikel 1 – Neufassung von Artikel 6

    I. Die Bundesversammlung besteht aus zwei getrennten Kammern:

    1. dem Bundesrat, bestehend aus den Regierungsoberhäuptern der Republiken Aressinien, Kaysteran, Pelagonien und Vesteran;
    2. der Bundeskammer (Bürgerrat), bestehend aus fünf durch allgemeine, gleiche, freie und geheime Wahl bestimmten Abgeordneten.

    II. Bundesrat und Bundeskammer tagen getrennt. Gemeinsame Sitzungen finden nur statt, soweit diese Verfassung dies ausdrücklich vorsieht.

    III. Beide Kammern geben sich eigene Geschäftsordnungen.

    IV. Die Gesetzgebung erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse beider Kammern, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.


    Artikel 2 – Folgeänderungen

    Bestimmungen der Verfassung, die dieser Struktur widersprechen, werden entsprechend angepasst oder aufgehoben.


    Artikel 3 – Inkrafttreten

    Diese Änderung tritt gemäß Artikel 9 Absatz V der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien in Kraft.


    Begründung

    Ziel der Änderung ist die klare institutionelle Trennung zwischen föderaler Vertretung (Bundesrat) und demokratischer Bürgervertretung (Bundeskammer), um Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden, die Effizienz der Gesetzgebung zu erhöhen und die föderale Struktur des Staates zu stärken.[/doc]

    СНЕЖАНА ЈЕЛИЋ

    ПРЕМИЈЕРКА ВЕСТЕРАНА

    ГЕНЕРАЛНА СЕКРЕТАРКА НАПРЕДА

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist.

  • Marko Boban
    Predsjednik
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    • 31. Mai 2026 um 10:41
    • #100

    [doc]

    Gesetz zur Modernisierung und Ordnung der Volksökonomie (MOV-Gesetz)

    Zakon o modernizaciji i uređenju narodne privrede

    Präambel

    Die vereinigte Arbeit bildet das Fundament der sozialistischen Wirtschaftsordnung in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Sie gründet auf der Selbstverwaltung der Arbeiter und Angestellten sowie dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln.

    Zur Verteidigung der nationalen Unabhängigkeit und zur Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der severanischen Volkswirtschaft wird hiermit ein dynamischer Rahmen geschaffen, der die föderale Eigenverantwortung der Republiken bei der Gestaltung moderne Wirtschaftsräume stärkt und die sozialistischen Grundpfeiler sichert. Als weitere Säule der Volksökonomie besteht die Innovationswirtschaft, um Innovation, technologischen Fortschritt und hochwertige Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Kleinbetriebe, zu ermöglichen.

    Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Organisationen der Volksökonomie sowie für die Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen, die sich aus ihr ergeben. Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der schöpferischen Initiative der Arbeiter und Angestellten sowie eines verantwortungsbewussten Unternehmertums, die stetige Steigerung der Produktivität und die Verwirklichung der ganzheitlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung Severaniens.

    Abschnitt 1 – Allgemeine Grundlagen und Sektoren

    Artikel 1 – Zweck und duale Struktur

    (1) Dieses Gesetz regelt umfassend die Organisation, Verwaltung und staatliche Aufsicht aller Wirtschaftsakteure in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Die Volksökonomie gliedert sich in zwei komplementäre Säulen: die Solidarwirtschaft (Arbeitnehmergenossenschaften, Produktionsgenossenschaften, Öffentliche Unternehmen) und die Innovationswirtschaft (Zweckgebundene Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen).

    Artikel 2 – Schutz der strategischen Sektoren

    (1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Versorgungssicherheit verbleiben die in der Verfassung genannten Ressourcen und strategischen Sektoren – insbesondere natürliche Ressourcen, Energie, Wasser, Banken, Versicherungen, Gesundheit, Bildung und Infrastruktur – im unveräußerlichen Eigentum der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Diese Sektoren unterliegen der ausschließlichen Regelungskompetenz des Bundes.

    Artikel 3 – Katalog der zugelassenen Organisationsformen

    Zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit in Severanien sind folgende Rechtsformen zugelassen:

    Modernisierte Bezeichnung

    Technische Entsprechung

    Charakteristik

    Öffentliches Unternehmen (ÖU)

    Javno poduzeće (J.p.)

    Staatlich geführt, gemeinwohlorientiert, Träger öffentlicher Aufgaben.

    Produktionsgenossenschaft (PG)

    Zadruga (Zad.)

    Kollektives Eigentum und demokratische Selbstverwaltung der Mitglieder.

    Arbeitnehmergenossenschaft (AG)

    Radnička zadruga (Rz.)

    Vollständige Führung und Eigentum durch die tätigen Arbeitnehmer.

    Zweckgebundene Kapitalgesellschaft (ZKG)

    Društvo s ograničenom odgovornošću (D.o.o.)

    Effizienzgesteuerte Kapitalbündelung zur spezialisierten Bedarfsdeckung.

    Einzelunternehmen (EU)

    Obrt (Ob.)

    Persönliche Tätigkeit und Haftung zur Förderung von Handwerk und Service.


    Abschnitt 2 – Die Solidarwirtschaft (Genossenschaften und Öffentliche Unternehmen)

    Artikel 4 – Grundsätze der Selbstverwaltung

    (1) Arbeitnehmergenossenschaften (AG) und Produktionsgenossenschaften (PG) basieren auf der Gleichberechtigung ihrer Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

    (2) In der Arbeitnehmergenossenschaft (AG) ist die Mitgliedschaft zwingend an das Bestehen eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb gebunden. Das Eigentum und die Mitbestimmung liegen ausschließlich bei den im Unternehmen tätigen Beschäftigten.

    (3) In der Produktionsgenossenschaft (PG) bleibt die wirtschaftliche oder berufliche Selbstständigkeit der einzelnen Mitglieder außerhalb des genossenschaftlichen Verbundes gewahrt. Die Genossenschaft dient hier als gemeinschaftliche Plattform für Beschaffung, Verarbeitung, Infrastrukturnutzung oder Vertrieb.

    (4) Die Genossenschaften werden durch Selbstverwaltungsvereinbarung (Samoupravni sporazum) der beteiligten ArbeitnehmerInnen oder ArbeiterInnen gegründet.

    (5) Die Selbstverwaltungsvereinbarung regelt:

    a) Zweck und Tätigkeitsbereich der Organisation;

    b) Zusammensetzung und Rechte der Organe;

    c) Regeln für Planung, Einkommen, Investitionen und Verwendung der Reserven;

    d) Verfahren zur Mitbestimmung der Werktätigen.

    Artikel 5 – Management und Einkommensverwendung

    (1) Die operative Leitung obliegt einer professionellen Geschäftsführung, die vom Unternehmensrat bestellt wird.

    (2) Das erwirtschaftete Einkommen wird nach Abzug von Steuern und Kosten in betriebliche Fonds (Investition, Soziales, Bildung) sowie in die persönliche Entlohnung nach dem Leistungsprinzip aufgeteilt.

    Artikel 6 – Rechte der ArbeitnehmerInnen und ArbeiterInnen

    (1) Die Werktätigen haben das Recht, aktiv an der Selbstverwaltung ihrer Genossenschaft teilzunehmen.

    (2) Insbesondere umfasst dieses Recht:

    a) Wahl und Abberufung der Organe und Geschäftsführung;

    b) Mitwirkung an der Planung der Produktion und der Verwendung des Einkommens;

    c) Kontrolle der Tätigkeit der Organe und Einforderung von Berichten;

    d) Einbringung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeit, der Organisation und der Arbeitsbedingungen;

    e) Mitbestimmung bei der Einrichtung und Nutzung sozialer und kultureller Einrichtungen für die Angestellten.

    Artikel 7 – Sonderregelungen zu Öffentlichen Unternehmen

    (1) Öffentliche Unternehmen (ÖU) dienen der Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse und der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen ohne primäre Gewinnorientierung.

    (2) Die Leitung eines Öffentlichen Unternehmens obliegt einem Direktor oder einem Verwaltungsrat.

    (3) Die Ernennung, Bestimmung und Abberufung der Leitung erfolgt durch die jeweils zuständige staatliche Behörde oder Gebietskörperschaft (Bund, Republik, Region oder Stadt), in deren Eigentum oder Zuständigkeitsbereich das Unternehmen steht.

    Abschnitt 3 – Die Innovationswirtschaft

    Artikel 8 – Unternehmerische Freiheit und Verantwortung

    (1) Zweckgebundene Kapitalgesellschaften (ZKG) und Einzelunternehmen (EU) agieren eigenverantwortlich nach Prinzipien der wirtschaftlichen Effizienz.

    (2) Sie sind zur Einhaltung der verfassungsmäßigen Sozial- und Umweltstandards verpflichtet.

    Abschnitt 4 – Föderale Autonomie, Schwellenwerte und Transformation

    Artikel 9 – Autonomie der Republiken und Innovationszonen

    (1) Gemäß Artikel 6 Abs. IX der Bundesverfassung überträgt der Bund den Republiken die Kompetenz zur detaillierten Ausgestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen innerhalb ihrer Gebiete.

    (2) Die Republiken sind berechtigt, Regionale Innovationszonen auszuweisen. Innerhalb dieser Zonen besitzen die Republiken die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung von Förderrichtlinien, steuerlichen Anreizen sowie arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Sonderregelungen.

    (3) In den von den Republiken ausgewiesenen Regionalen Innovationszonen können abweichende Regelungen zu den Artikeln in Abschnitt 3 dieses Gesetzes sowie zum Schwellenwert (Artikel 10) getroffen werden, sofern sie dem Fortschritt der Volksökonomie dienen.

    Artikel 10 – Schwellenwert und Transformation

    (1) Erreicht eine Einheit dieser Säule den Schwellenwert von 100 Beschäftigten im Jahresschnitt, ist innerhalb von sechs Monaten die Umwandlung in eine Arbeitnehmergenossenschaft (AG) gemäß den Strukturen dieses Gesetzes einzuleiten. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig nach ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als Bruchteil eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt.

    (2) Die staatliche Aufsicht begleitet diesen Prozess zur Sicherung der Betriebskontinuität.

    Abschnitt 5 – Wirtschaftsverwaltung, Register und Zusammenschlüsse

    Artikel 11 – Zentrales Volksökonomieregister

    (1) Alle Einheiten sind zur Eintragung in das digitale Volksökonomieregister verpflichtet.

    (2) Die Registrierung erfordert die Vorlage der Satzung sowie den Nachweis der ordnungsgemäßen Organbestellung.

    Artikel 12 – Aufsicht und Revision

    (1) Das zuständige Bundesamt führt regelmäßige Prüfungen zur Einhaltung der gesetzlichen Organisationsformen und sozialen Standards durch.

    (2) Verstöße können mit Geldbußen oder der Entziehung der Geschäftserlaubnis geahndet werden.

    Artikel 13 – Verbundstrukturen und Zusammenschlüsse

    (1) Wirtschaftliche Einheiten beider Säulen haben das Recht, sich zur Bündelung technologischer, finanzieller oder logistischer Ressourcen zu Verbundstrukturen zusammenzuschließen. In Säule I (Solidarwirtschaft) erfolgt dies als Verbundgenossenschaft, in Säule II (Innovationswirtschaft) in der Rechtsform einer Holding.

    (2) Der Verbund-Unternehmensrat einer Verbundgenossenschaft setzt sich aus gewählten Delegierten der angeschlossenen Basiseinheiten zusammen. Er ist zuständig für:

    a) Die langfristige strategische Entwicklungsplanung und großskalige Investitionsprojekte;

    b) Die Koordination und effiziente Verteilung von Ressourcen zwischen den Mitgliedsorganisationen;

    c) Die Bestellung und Abberufung der Verbund-Geschäftsführung (Generaldirektion).

    (3) Operative Führung (Generaldirektion): Die laufenden Geschäfte des Verbundes werden von einer professionellen Generaldirektion geführt. Diese ist an die strategischen Vorgaben des Verbund-Unternehmensrats gebunden, agiert jedoch in operativen Marktfragen eigenständig, um eine hohe Agilität zu gewährleisten.

    (4) Autonomie der Basiseinheiten: Die rechtliche Selbstständigkeit der angeschlossenen Basiseinheiten bleibt gewahrt. Sie behalten die Verantwortung für ihr lokales Tagesgeschäft und ihre interne Selbstverwaltung, sofern die Verbundsatzung keine zwingenden gemeinschaftlichen Planungsaufgaben vorsieht.

    (5) Holdings in Säule II unterliegen den allgemeinen Regeln des Managements nach marktwirtschaftlichen Prinzipien. Sie dienen der effizienten Kapitalverwaltung und Förderung von Innovationen innerhalb eines Konzernverbundes.

    Abschnitt 6 – Sonderbestimmungen

    Artikel 14 – Sprachliche Gleichstellung

    (1) In den Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien können die Bezeichnungen der in diesem Gesetz genannten Organisationen und Organe in der jeweiligen Landessprache verwendet werden.

    (2) Die sprachliche Gleichstellung ist hierbei zu gewährleisten.

    Artikel 15 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen (WOG) wird hiermit aufgehoben.[/doc]

    Die Regierung bietet um den Beginn der Debatte des hier eingebrachten Gesetzestextes.

    2356-sev-pres-siegel-quad-kl-pngMarko Boban
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