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Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke

  • Dimitar Ilievski
  • 23. April 2017 um 12:48
  • Narodno Sobranie
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  • Dimitar Ilievski
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    • 23. April 2017 um 12:48
    • #1

    Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke

    Folgender Antrag steht zur Debatte:

      Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke

      I. Allgemeines

      § 1. Die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke muss mit den Gesetzen der Volksrepublik Pelagonien übereinstimmen.

      § 2. (1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die nicht den Bezirken oder der Volksrepublik obliegen oder durch Gesetz anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten oder Auftragsangelegenheiten.
      (2) Als Selbstverwaltungsangelegenheiten sollen die Gemeinden auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet alle Aufgaben übernehmen, die geeignet sind, das Wohl der Einwohner der Gemeinde zu fördern.
      (3) Auftragsangelegenheiten werden den Gemeinden durch Gesetz, Verordnung und durch Anordnung des Ministerrates zugewiesen.

      § 3. (1) Die Bezirke haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die nicht den Gemeinden oder der Volksrepublik obliegen oder durch Gesetz anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten oder Auftragsangelegenheiten.
      (2) Als Selbstverwaltungsangelegenheiten können und sollen die Bezirke auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet alle Aufgaben übernehmen, die geeignet sind, das Wohl der Einwohner des Bezirke zu fördern und die nur überörtlich gelöst werden können.
      (3) Auftragsangelegenheiten werden den Bezirken durch Gesetz oder durch Anordnung des Ministerrates zugewiesen.

      II. Vertretung und Verwaltung der Gemeinde

      § 4. (1) Die Vertretung der Gemeindeangehörigen und oberstes Willens und Beschlussorgan der Gemeinde ist der Gemeindevolksrat. Er wird in geheimer, gleicher und direkter Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt. Der Gemeindevolksrat beschließt die Ortssatzungen, den Haushaltplan und alle sonstigen Gemeindeangelegenheiten. Er gibt die Richtlinien für die Gemeindeverwaltung und überwacht deren ordnungsgemäße Durchführung.
      (2) In Gemeinden mit weniger als 100 Einwohnern können die Stimmberechtigten mit Stimmenmehrheit beschließenn, dass an die Stelle des Gemeindevolksrates die Gemeindeversammlung tritt. Diese besteht aus sämtlichen Stimmberechtigten.
      (3) Die Sitzungen des Gemeindevolksrates sind öffentlich. Die Geschäftsordnung setzt fest, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.

      § 5. (1) Die Gemeindeverwaltung setzt sich aus einem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und aus den übrigen Mitgliedern zusammen.
      (2) Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.
      (3) Ein Mitglied der Gemeindeverwaltung kann zugleich Mitglied des Gemeindevolksrates sein.

      § 6. (1) Die Gemeinden regeln ihre eigenen Angelegenheiten durch Ortssatzungen, die vom Gemeindevolksrat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
      (2) Ortssatzungen können aufgestellt werden zur Regelung der Verwaltung der Gemeinde, zur Durchführung gemeinnütziger oder gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Aufbringung von Mitteln zur Durchführung der Gemeindeaufgaben. Die Ortssatzungen sind öffentlich bekanntzumachen.

      III. Vertretung und Verwaltung des Bezirkes.

      § 7. (1) Oberstes Willens- und Beschlussorgan des Bezirkes ist der Bezirksvolksrat. Er wird in geheimer, gleicher und direkter Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt. Der Bezirksvolksrat beschließt die Bezirkssatzungen, den Haushaltsplan und über alle sonstigen Bezirksangelegenheiten. Er gibt die Richtlinien für die Bezirksverwaltung und überwacht ihre ordnungsmäßige Durchführung.
      (2) Die Sitzungen des Bezirksvolksrates sind öffentlich. Die Geschäftsordnung setzt fest, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.

      § 8. (1) Die Bezirksverwaltung setzt sich aus einem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und aus den übrigen Mitgliedern zusammen.
      (2) Ein Mitglied der Bezirksverwaltung kann zugleich Mitglied des Bezirksvolksrates sein.

      § 9. Die Bezirke regeln ihre Angelegenheiten durch Bezirkssatzungen, die vom Bezirksvolksrat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bezirkssatzungen können aufgestellt werden zur Regelung der Verwaltung des Bezirkes, zur Durchführung gemeinnütziger oder gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Aufbringung von Mitteln zur Durchführung der Bezirksaufgaben. Die Bezirkssatzungen sind öffentlich bekanntzugeben.

      IV. Schlussbestimmung.

      § 10. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Der Antragsteller hat das Wort.

    Димитар Илиевски
    Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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  • Dimitar Ilievski
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    • 23. April 2017 um 12:52
    • #2

    Liebe Genossen,

    die sich selbst verwaltende Gemeinde ist die Grundlage der demokratischen Ordnung. Der vorliegende Antrag soll den Aufbau der örtlichen Organe regeln.

    Димитар Илиевски
    Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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  • Bogoslav Trajanovski
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    • 24. April 2017 um 11:10
    • #3

    Ganz hervorragend!

    Богослав Трајановиски
    Претседател на Народна Република Пелагонија

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  • Sloba Drašković
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    • 24. April 2017 um 16:22
    • #4

    Wie ist die Finanzierung angedacht?

    Đeneral armije Sloba Drašković

  • Bogoslav Trajanovski
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    • 24. April 2017 um 16:48
    • #5

    Aus Steuergeld...? Wovon werden Sie denn bezahlt?

    Богослав Трајановиски
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  • Sloba Drašković
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    • 24. April 2017 um 17:58
    • #6

    Jaja, aber ist dies für Kommunen bereits gesetzlich geregelt, frage ich mich.

    Đeneral armije Sloba Drašković

  • Dimitar Ilievski
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    • 24. April 2017 um 23:26
    • #7

    § 6 und § 9 ermöglichen die “Aufbringung von Mitteln“. Ansonsten kann es noch ein Gesetz fur Landes- und Gemeindesteuern geben.

    Димитар Илиевски
    Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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  • Bogoslav Trajanovski
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    • 25. April 2017 um 19:09
    • #8

    Die Höhe der Mittel, die für die lokale Verwaltung aufgebracht werden, ist normalerweise in einem Haushaltsplan festgelegt.

    Sim off: Die Besoldung könnte man noch regeln. Darüber hinaus glaube ich nicht, dass es Sinn macht, jetzt einen Haushaltsplan aufzustellen ohne WiSim. In den MNs kann keiner pleite gehen. :D

    Богослав Трајановиски
    Претседател на Народна Република Пелагонија

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  • Dimitar Ilievski
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    • 25. April 2017 um 20:21
    • #9

    Wir sollten nicht zu sehr ins Detail gehen.

    Gegebenenfalls kann es in Pelagonien einige lokale Steuern geben. Gebühren und Beiträge sowieso.

    Димитар Илиевски
    Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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  • Sloba Drašković
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    • 28. April 2017 um 16:29
    • #10

    Nickt zustimmend.

    Đeneral armije Sloba Drašković

  • Dimitar Ilievski
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    • 29. April 2017 um 20:57
    • #11

    Die Debatte ist beendet.

    Die Abstimmung startet in Kürze.

    Димитар Илиевски
    Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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